Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte



Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
Art. II, BGBl. Nr. 407/1988.

Text

§ 20.

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

  1. 1.
    die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
  2. 2.
    die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
  3. 3.
    die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
  4. 4.
    die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
  5. 5.
    Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
  6. 6.
    Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12050911

Alte Dokumentnummer

N3199012417J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P20/NOR12050911

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