Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (Paragraph 33, TP 8), Kreditverträgen (Paragraph 33, TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;