Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührengesetz 1957 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.

Text

Paragraph 20,

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
  2. Ziffer 2
    die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
  3. Ziffer 3
    die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
  4. Ziffer 4
    die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
  5. Ziffer 5
    Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (Paragraph 33, TP 8), Kreditverträgen (Paragraph 33, TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
  6. Ziffer 6
    Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042965

Alte Dokumentnummer

N3195713821R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P20/NOR12042965

Navigation im Suchergebnis