Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Art. II,
BGBl. Nr. 48/1981.
Art. II,
BGBl. Nr. 407/1988.
Text
§ 20.
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12049840
Alte Dokumentnummer
N3198810953A