Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1,
BGBl. Nr. 668/1976.
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsZur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6 BG, BGBl. Nr. 668/1976);Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,); (Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 2 BG, BGBl. Nr. 306/1968).Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).
(2)Absatz 2Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3)Absatz 3Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042958
Alte Dokumentnummer
N3195713814R