(4)Absatz 4Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (Paragraph 3, Absatz 5,), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.