Absatz einsZur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
- Ziffer einsBei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
- Ziffer 2bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
- Ziffer 3bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
- Ziffer 4Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,);
- Ziffer 5Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).