Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 8

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Überfliegen der Bundesgrenze

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, sind, nur
    1. Ziffer eins
      nach oder von Flughäfen (Paragraph 64,) bzw. Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder
    2. Ziffer 2
      zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (Paragraph 60,)
    durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (Paragraph 65,) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 31, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, genehmigen kann.
  3. Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen zu erlassen.
  4. Absatz 4,Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Schlagworte

Einflug

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P8/NOR40236134

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