Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, sind, nur
- Ziffer einsnach oder von Flughäfen (Paragraph 64,) bzw. Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder
- Ziffer 2zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (Paragraph 60,)
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (Paragraph 65,) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 31, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, bleiben unberührt.