(1)Absatz eins,Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig
nach oder von Flughäfen (§ 64),nach oder von Flughäfen (Paragraph 64,),
nach oder von Flugfeldern (§ 65).nach oder von Flugfeldern (Paragraph 65,).
Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Z 2 sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des § 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, bleiben unberührt.Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Ziffer 2, sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des Paragraph 171, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, bleiben unberührt.