Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 8, Überfliegen der Bundesgrenze.

  1. Absatz eins,Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig
    1. Ziffer eins
      nach oder von Flughäfen (Paragraph 64,),
    2. Ziffer 2
      nach oder von Flugfeldern (Paragraph 65,).
    Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Ziffer 2, sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des Paragraph 171, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,
    1. Litera a
      ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich ist, und
    2. Litera b
      unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz zulassen kann.
  3. Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.