Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 72

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      die Art des Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. Ziffer 2
      die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    3. Ziffer 3
      die Art des Flugbetriebes,
    4. Ziffer 4
      die Betriebszeiten,
    5. Ziffer 5
      die Zivilflugplatzgrenzen,
    6. Ziffer 6
      den Schutzbereich oder den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    7. Ziffer 7
      den Auftrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    8. Ziffer 8
      einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und
    9. Ziffer 9
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
    Die Ziffer 7, ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 71, außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. Ziffer 2
      eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  4. Absatz 4,Die vor Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, in Anwendung anderer Rechtsgrundlagen erteilten Genehmigungen der Betriebszeiten werden zu einem Bestandteil der jeweiligen Zivilflugplatz-Bewilligung.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P72/NOR40280142

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