(1)Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen
die Art des Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),die Art des Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
die Art des Flugbetriebes,
die Zivilflugplatzgrenzen,
den Schutzbereich oder den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
den Auftrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und
Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
Die Z 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.Die Ziffer 7, ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.