Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 72, Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    2. Litera b
      den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    3. Litera c
      den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    4. Litera d
      einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    5. Litera e
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145717

Alte Dokumentnummer

N9195720782L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P72/NOR12145717

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