Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.2003
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 72. Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.Paragraph 72, Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.
(1)Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
(3)Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145717
Alte Dokumentnummer
N9195720782L