Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen
- Ziffer einsdie Art des Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
- Ziffer 2die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
- Ziffer 3die Art des Flugbetriebes,
- Ziffer 4die Betriebszeiten,
- Ziffer 5die Zivilflugplatzgrenzen,
- Ziffer 6den Schutzbereich oder den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
- Ziffer 7den Auftrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
- Ziffer 8einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und
- Ziffer 9Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
Die Ziffer 7, ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.