Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Paragraph 72, Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    2. Litera b
      den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    3. Litera c
      den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    4. Litera d
      einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    5. Litera e
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.