Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Paragraph 103, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (Paragraphen 45, 46,), die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 2, für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
  4. Absatz 4,Der Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und
    2. Ziffer 2
      seine Verlässlichkeit (Paragraph 32,) nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung vorsehen, dass abweichend zu Absatz 4, Ziffer eins, Ausbildungen in Zivilluftfahrerschulen mit Sitz außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities (JAA) genehmigt werden können. In diesem Fall hat der Bewerber um eine Genehmigung einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die Paragraphen 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
  7. Absatz 7,Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Absatz 6, zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.

Schlagworte

Registrierungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P44/NOR40074812

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