Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 44, Betriebsaufnahmebewilligung.

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Dieser Bescheid ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
  2. Absatz 2,Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere hat der Bewilligungswerber nachzuweisen, daß
    1. Litera a
      er auf einem Flugplatz über die erforderlichen Benützungsrechte, die nötigen technischen Einrichtungen und Unterrichtsräume verfügt,
    2. Litera b
      für diesen Flugplatz ein Übungsbereich (Paragraph 7,) festgelegt wurde,
    3. Litera c
      er Halter (Paragraph 13,) der für den Lehrbetrieb geeigneten Luftfahrzeuge ist, und
    4. Litera d
      die für den Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule geeignet ist. Vor Entscheidung über den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.
  4. Absatz 4,Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (Paragraph 47,) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P44/NOR40059808

Navigation im Suchergebnis