(4)Absatz 4,Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (§ 47) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (Paragraph 47,) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.