Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 36

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a,) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44,) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die einzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (Paragraph 29, Absatz 2,) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen festzulegen.
  3. Absatz 3,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen ist, einzuholen.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P36/NOR40074804

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