Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 36, Bestellung der Prüfer.

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145681

Alte Dokumentnummer

N9195720746L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P36/NOR12145681

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