(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.