(1)Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.