Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.