Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 34, Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.

  1. Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.