Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 34, Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.

  1. Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat die Austro Control GmbH, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer- Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.

Schlagworte

Hängeleiter

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P34/NOR40059801

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