Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 28, Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

  1. Absatz eins,Alle nicht unter Paragraph 27, fallenden, in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des Paragraph 25, bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in Paragraph 26, vorgesehenen Erlaubnis festzulegen.
  2. Absatz 2,Auf die in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten finden, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145673

Alte Dokumentnummer

N9195720738L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P28/NOR12145673

Navigation im Suchergebnis