Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 28

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Alle nicht unter Paragraph 27, fallenden in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des Paragraph 25, bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in Paragraph 26, vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich, fachlich befähigt und, falls vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben, tauglich ist. Die Paragraphen 32 bis 35 und 37 bis 39 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal auch von einer gemäß Paragraph 44, Absatz 6, oder 7 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P28/NOR40236152

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