Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Paragraph 28, Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

  1. Absatz eins,Alle nicht unter Paragraph 27, fallenden, in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des Paragraph 25, bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in Paragraph 26, vorgesehenen Erlaubnis festzulegen.
  2. Absatz 2,Auf die in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten finden, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.