Absatz eins,Alle nicht unter Paragraph 27, fallenden, in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des Paragraph 25, bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in Paragraph 26, vorgesehenen Erlaubnis festzulegen.