Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Luftfahrtgerät.

Paragraph 22, Begriffsbestimmung.

  1. Absatz eins,Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere Startgeräte, Drachen und Fesselballone.
  2. Absatz 2,Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145667

Alte Dokumentnummer

N9195720732L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P22/NOR12145667

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