Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Luftfahrtgerät

Begriffsbestimmung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Luftfahrtgerät ist
    1. Ziffer eins
      ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) oder unbemanntes Luftfahrzeug (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g,) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).
  2. Absatz 2,Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät

Schlagworte

Bauteil

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P22/NOR40236142

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