ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) oder unbemanntes Luftfahrzeug (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g,) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).