Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

B. Luftfahrtgerät.

Paragraph 22, Begriffsbestimmung.

  1. Absatz eins,Luftfahrtgerät ist ein zur technischen Ausrüstung oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmtes, in das Luftfahrzeug nicht eingebautes Gerät oder ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) zu sein. Luftfahrtgerät sind insbesondere Startgeräte, Drachen und Fesselballone.
  2. Absatz 2,Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.