ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. a (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Z 2 umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oderein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Ziffer 2, umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder