Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 18

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Absatz 2, anerkannt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder
    3. Ziffer 3
      diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß Paragraph 24 b, umfasst sind, oder
    4. Ziffer 4
      es sich um
      1. Litera a
        ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Ziffer 2, umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder
      2. Litera b
        ein Amateurbau-Luftfahrzeug im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2018/1139
      handelt, das entweder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) innehat und die Lärmwerte den für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden österreichischen Bestimmungen entsprechen sowie nicht gewerblich sowie ausschließlich im Sichtflug bei Tag verwendet wird und sich nicht länger als 30 Tage pro Kalenderjahr im österreichischen Staatsgebiet befindet und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters oder der Halterin von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der ausländischen Urkunden ergeben hat, dass von einer dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Verwendung des jeweiligen Luftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf insbesondere die Art und Gewicht des Luftfahrzeuges, die Herkunft der vorgelegten Urkunden sowie den Zweck und die Dauer der Verwendung im österreichischen Luftraum ausgegangen werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungen nachweist und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 15,) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P18/NOR40280123

Navigation im Suchergebnis