Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen

Luftfahrzeugen im Fluge

Paragraph 18, (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Absatz 2, anerkannt worden sind, oder
  2. Ziffer 2
    die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.
  1. Absatz 2,Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit),
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungen nachweist und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 15,) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
    Die gemäß der Ziffer eins, erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
  2. Absatz 3,Die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078288

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P18/NOR40078288

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