§ 18. Bescheidmäßige Anerkennung ausländischerParagraph 18, Bescheidmäßige Anerkennung ausländischer
Zulassungen.
Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (§ 12 Abs. 1 lit. b), wenn Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,), wenn
in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
der Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist,
österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.österreichische Luftfahrzeuge (Paragraph 15,) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.