Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 154

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Halter verursacht wurde. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Schlagworte

Rückgriffsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P154/NOR40078312

Navigation im Suchergebnis