Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht

Paragraph 154, (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens.

  1. Absatz 2,Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem Reisegepäck während der Beförderung entsteht. Die Beförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem Flugplatz, an Bord eines Luftfahrzeuges oder - bei Landung außerhalb eines Flugplatzes - sonst in der Obhut des Beförderers befinden.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 161 und 161 a bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P154/NOR40044256

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