Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Halter verursacht wurde. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.