Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Text

römisch zehn. Teil

Haftungsrecht

1. Abschnitt

Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug

befördert werden

Haftung

Paragraph 146, (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.

  1. Absatz 2,Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
    2. Ziffer 2
      Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157729

Alte Dokumentnummer

N9199748070L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P146/NOR12157729

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