Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
Beachte
Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
Text
X. Teilrömisch zehn. Teil
Haftungsrecht
1. Abschnitt
Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug
befördert werden
Haftung
§ 146. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.Paragraph 146, (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.
(2)Absatz 2,Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.