Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zehn. Teil. Strafbestimmungen und einstweilige

Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 146, Ahndung von Zuwiderhandlungen.

  1. Absatz eins,Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 103, oder Paragraph 108, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50 000 S zu verhängen.
  2. Absatz 2,Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Absatz eins, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145797

Alte Dokumentnummer

N9195720862L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P146/NOR12145797

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