(1)Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
Ausstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten,
Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte UnternehmenAusübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen
an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.