Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 140b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140b

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Übertragung von Zuständigkeiten

Paragraph 140 b,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
    1. Ziffer eins
      Ausstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
    2. Ziffer 2
      Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten,
    3. Ziffer 3
      Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
    4. Ziffer 4
      Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen
    an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
  2. Absatz 2,In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Beauftragung gemäß Absatz eins, zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei grober Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
    3. Ziffer 3
      bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und
    2. Ziffer 2
      ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.
    Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Ein Bescheid gemäß Absatz 5, kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145790

Alte Dokumentnummer

N9195720855L

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