(5)Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichnet wurden, an Unternehmen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und
ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und
Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.
Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.