Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
- Ziffer einsAusstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
- Ziffer 2Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten,
- Ziffer 3Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
- Ziffer 4Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen
an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.