Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

Paragraph 135, Such- und Rettungsmaßnahmen.

  1. Absatz eins,Die zusammenfassende Lenkung aller Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145783

Alte Dokumentnummer

N9195720848L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P135/NOR12145783

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