Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 135
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.
§ 135. Such- und Rettungsmaßnahmen.Paragraph 135, Such- und Rettungsmaßnahmen.
(1)Absatz eins,Die zusammenfassende Lenkung aller Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145783
Alte Dokumentnummer
N9195720848L