Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

Paragraph 135, Such- und Rettungsmaßnahmen.

  1. Absatz eins,Die zusammenfassende Lenkung aller Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.