Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
§ 131. Betriebsvorschriften.Paragraph 131, Betriebsvorschriften.
(1)Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu regeln:
die Flugplanung und Flugvorbereitung,
die Wettermindestbedingungen für die Landung,
die Zusammensetzung der Besatzung,
die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,
die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen,
die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und Nachtflügen,
die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge sowie
die Wartung der Luftfahrzeuge.
Schlagworte
Sichtflug, Instrumentenflug
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145779
Alte Dokumentnummer
N9195720844L