Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

Paragraph 131, Betriebsvorschriften.

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu regeln:
    1. Litera a
      die Flugplanung und Flugvorbereitung,
    2. Litera b
      die Wettermindestbedingungen für die Landung,
    3. Litera c
      die Zusammensetzung der Besatzung,
    4. Litera d
      die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,
    5. Litera e
      die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen,
    6. Litera f
      die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und Nachtflügen,
    7. Litera g
      die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge sowie
    8. Litera h
      die Wartung der Luftfahrzeuge.

Schlagworte

Sichtflug, Instrumentenflug

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145779

Alte Dokumentnummer

N9195720844L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P131/NOR12145779

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