Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

Paragraph 131, Betriebsvorschriften.

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu regeln:
    1. Litera a
      die Flugplanung und Flugvorbereitung,
    2. Litera b
      die Wettermindestbedingungen für die Landung,
    3. Litera c
      die Zusammensetzung der Besatzung,
    4. Litera d
      die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,
    5. Litera e
      die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen,
    6. Litera f
      die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und Nachtflügen,
    7. Litera g
      die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge sowie
    8. Litera h
      die Wartung der Luftfahrzeuge.