Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

Paragraph 131, Betriebsvorschriften.

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden.

Insbesondere sind zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Flugplanung und Flugvorbereitung,
  2. Ziffer 2
    die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
  3. Ziffer 3
    die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
  4. Ziffer 4
    die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
  5. Ziffer 5
    die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
  6. Ziffer 6
    die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
  7. Ziffer 7
    die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
  8. Ziffer 8
    die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,
  9. Ziffer 9
    die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
  10. Ziffer 10
    die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
  11. Ziffer 11
    die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
  12. Ziffer 12
    die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und
  13. Ziffer 13
    die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.

Schlagworte

Sichtflug, Instrumentenflug, Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P131/NOR40044244

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