das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Art. 29 AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Artikel 29, AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß den Paragraphen 18, Absatz 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.