Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.09.2003
Außerkrafttretensdatum
26.06.2008
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 125. Verantwortlicher Pilot.Paragraph 125, Verantwortlicher Pilot.
(1)Absatz eins,Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt.
(2)Absatz 2,Der verantwortliche Pilot hat
alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen,
strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden der Austro Control GmbH anzuzeigen,
das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und dieses und die im § 12 genannten Urkunden an Bord mitzuführen.das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und dieses und die im Paragraph 12, genannten Urkunden an Bord mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.Die sich aus Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40044239