Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.01.1958
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 125. Verantwortlicher Pilot.Paragraph 125, Verantwortlicher Pilot.
(1)Absatz eins,Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt.
(2)Absatz 2,Der verantwortliche Pilot hat
alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen,
strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.Die sich aus Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145773
Alte Dokumentnummer
N9195720838L