Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD) Art. 2

Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 245/1957 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 58/1998

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Beachte

Zu Abs. 1 Z 4: Wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich diese Nummer auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 58/1998).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat o eines seiner Organe betrifft;
    2. Ziffer 2
      die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimm oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden dur Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren od Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
    3. Ziffer 3
      die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
    4. Ziffer 4
      die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
    5. Ziffer 5
      die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrif die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

NOR12016689

Alte Dokumentnummer

N1199811754U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/245/A2/NOR12016689

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